Um dem technischen Fortschritt
Rechnung zu tragen, hat der Staat die Abstände der Umweltschutzmessungen
des Schornsteinfegers bei bestimmten Anlagen vergrößert. Zu den meisten
Haushalten mit konventionellen Gas- und Ölheizungen kommt der
Schornsteinfeger bislang jährlich, um verschiedene Arbeiten bzw.
Messungen durchzuführen. Diese sind gesetzlich vorgeschrieben. Art,
Umfang und Häufigkeit regeln die Bundes-Kehr- und Überprüfungsordnung
(Bundes-KÜO) und die Erste Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV). Beide Verordnungen wurden
novelliert und formulieren neue Anforderungen für Schornsteinfeger und
Hausbesitzer.
Zwei Gesetze, zwei Aufgaben
1. Sicherheit
Die Bundes-KÜO regelt das ursprüngliche Aufgabengebiet des
Schornsteinfegerhandwerks: die Betriebs- und Brandsicherheit. Im Rahmen
dieser regelmäßigen Sicherheitsüberprüfung kontrolliert der
Schornsteinfeger beispielsweise den Kohlenmonoxidgehalt und den
ungehinderten Abzug der Abgase. Außerdem prüft und reinigt er
Schornsteine und Abgasleitungen. Die neue KÜO gilt seit dem 1. Januar
2010 bundesweit.
2. Umweltschutz
Die in der 1. BImSchV erfassten Aufgaben und Messungen durch den
Schornsteinfeger dienen allein dem Umweltschutz. Gemessen
werden erstens der Wärmeverlust über die Abgase von Öl- und Gasheizungen
und zweitens Rußmenge, Ölrückstände sowie neuerdings auch der CO-Gehalt
bei Ölheizungsanlagen. Die Ergebnisse geben Hinweise darauf, ob eine
Anlage effizient und umweltschonend arbeitet. Für jeden Messwert gelten
bestimmte Grenzwerte, die nicht überschritten werden dürfen. Die
novellierte 1. BImSchV tritt am 22. März 2010 in Kraft.
Was ändert sich?
Von der Lockerung der Messintervalle nach der 1. BImSchV profitieren
vor allem Besitzer neuerer Heizungsanlagen. Bei älteren Gas- und
Ölheizungen sind die Emissionswerte laut Gesetzgeber häufiger zu
kontrollieren. Ausschlaggebend für die Abstände der Termine ist das
Alter der Anlage. Über 12 Jahre alte Gas- und Ölheizungen stehen künftig
alle zwei Jahre, jüngere Anlagen alle drei Jahre auf dem Plan. In der
Praxis werden die meisten Haushalte weiterhin jährlich von ihrem
Schornsteinfeger betreut. Nach der Bundes-KÜO müssen circa sechs
Millionen konventionelle Ölheizungen und etwa acht Millionen
Gasheizungen wie bisher jährlich auf ihre Betriebs- und Brandsicherheit
überprüft werden. Alle zwei bzw. drei Jahre kommt bei diesen die
Umweltschutzmessung nach 1. BImSchV hinzu.
Jetzt auch im Fokus: kleine Anlagen
Nicht nur die Abstände der Betreuungstermine können sich ändern. Mit
der novellierten 1. BImSchV sind nun auch kleinere Heizungsanlagen
messpflichtig. Ab 22. März 2010 prüft der Schornsteinfeger das
Emissionsverhalten aller Gas- und Öl-Heizungsanlagen mit einer Leistung
über vier Kilowatt. Das war bisher nicht der Fall. Nach der alten
Verordnung wurden nur Heizkessel mit einer Leistung über 11 Kilowatt in
regelmäßigen Abständen gemessen, Heizkessel mit einer Leistung zwischen
vier und 11 Kilowatt nur einmalig nach ihrer Errichtung. Da Wohnungen
und Häuser jedoch zunehmend nach modernen energetischen Standards gebaut
oder saniert werden, sind in der Regel bereits kleinere, effektivere
Anlagen völlig ausreichend, um den erforderlichen Wärmebedarf zu decken.
Damit auch diese Anlagen von Maßnahmen zum Umweltschutz berücksichtigt
werden, hat die Bundesregierung den Geltungsbereich der Verordnung
erweitert.
Tipp: Wenn sich Haus- und Wohnungsbesitzer unsicher sind, in
welche technische Kategorie und in welchen Messrhythmus ihre
Heizungsanlage fällt, sollten sie ihren Schornsteinfeger fragen. Dieser
erläutert im Gespräch den Anlagentyp, erstellt einen Terminplan und
informiert über die weiteren Betreuungsmöglichkeiten.
Übersichtstabelle FRISTEN (PDF) (23 KB)