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Abgasverluste

  • Änderung der Kleinfeuerungsanlagen-Verordnung (BImSchV)
    Die Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (1. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes 1. BImSchV) wurde von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates geändert. Dabei sind u.a. neue Grenzwerte für die Abgasverluste von Kleinfeuerungsanlagen festgelegt worden.
  • Kleinfeuerungsanlagen
    Kleinfeuerungsanlagen sind Feuerungsanlagen im häuslichen und Kleingewerbebereich, wie Ölfeuerungsanlagen mit einer Feuerungsleistung bis zu 5.000 kW und Gasfeuerungsanlagen bis 10.000 kW. Also praktisch jede Öl- und Gasfeuerung für Ein- und Mehrfamilienhäuser.
  • Abgasverlust
    Der Abgasverlust einer Feuerungsanlage ist ein Maß für den Wärmeinhalt der über den Schornstein abgeleiteten Abgase. Je höher der Abgasverlust ist, desto schlechter ist der Wirkungsgrad und damit die Energieausnutzung und um so höher sind die Emissionen der Anlage. Aus diesem Grund ist der zulässige Abgasverlust von Feuerungsanlagen begrenzt. Die Einhaltung der Grenzwerte wird von den Schornsteinfegern durch Messung überprüft. Die Umsetzung der Kleinfeuerungsanlagen-Verordnung leistet somit einen wichtigen Beitrag zur Energieeinsparung und zum Klimaschutz.

    Zu hohe Abgasverluste können verursacht werden durch:
  • Brennerverschmutzung oder falsche Brennereinstellung
  • verschmutzte Wärmetauscherflächen, z.B. im Heizkessel
  • veraltete Feuerungsanlagen

    Die Höhe der Abgasverluste stellt unser Kundendienst und der Schornsteinfeger an den Feuerungsanlagen durch Messungen fest. Bei der Bewertung der ermittelten Abgasverluste werden Toleranzwerte, die je nach Anlagenart zwischen 1 und 3% betragen können, berücksichtigt.
  • Änderungen
    Ab 1.1.1998 müssen bei neuen oder wesentlich geänderten Öl- und Gasfeuerungsanlagen folgende Abgasverlust-Grenzwerte eingehalten werden: (ausgenommen Feuerungsanlagen zur Beheizung eines Einzelraumes bis 11 kW und zur ausschließlichen Brauchwassererwärmung bis 28 kW Nennwärmeleistung)

    Nennwärmeleistung in kW Neue Grenzwerte
    über 4 bis 25 11 %
    25 bis 30 10 %
    über 50 9 %
  • Bestehende Öl- und Gasfeuerungsanlagen müssen die neuen Grenzwerte erst nach einer Übergangszeit einhalten.
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